Satzung

Satzung des Kunstvereins Brilon

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Kunstverein Brilon.

(2) Er hat den Sitz in Brilon.

(3) Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Einführung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere der bildenden Kunst im regionalen und überregionalen Bereich.

(2) Der Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch

– die Vermittlung oder Veranstaltung von Ausstellungen regionaler und überregionaler und internationaler Künstlerinnen und Künstler,

– die Veranstaltung von Kunstmatineen, Vorträgen, Diskussionen, Kunstsymposien, Konzerten, Lesungen etc. ,

– die Planung, Organisation und Durchführung von eintägigen und mehrtägigen Kunstfahrten und -reisen,

– das Angebot von Künstlerkalendern und Jahresgaben zu Vorzugspreisen an die Mitglieder,

– die Unterstützung oder Durchführung von Kunstkursen für Kinder und Jugendliche und Erwachsene,

– die Unterstützung von Maßnahmen, die jungen Menschen eine Begegnung mit Kunst ermöglichen,

– die Förderung eines völkerverbindenden Austausches mit Künstlerinnen und Künstler aus anderen Ländern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Natürliche Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, so dass das Mitglied während dieser Zeit die Angebote des Vereins nicht nutzen kann und darf.

(6) Natürliche Personen, die sich um die Förderung der Kunst oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können vom Vereinsbeitrag befreit werden.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

(3) die Beisitzer

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern

a) einem Vorsitzenden

b) einem ersten Stellvertreter

c) einem zweiten Stellvertreter, dem auch die Führung der Kasse obliegt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen auch hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für organisatorische und administrative Tätigkeiten eine bezahlte Arbeitskraft einstellen oder auf Honorarbasis beschäftigen.

(8) Der Vorstand kann auf Honorarbasis einen fachwissenschaftlichen Berater zu bestimmten Projekten, sowie zur konzeptionellen Entwicklung hinzuziehen.

(9) Der kassenführende Stellvertreter hat für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins Sorge zu tragen und jeweils bis spätestens zum Ende des Monats März Rechnung über das Vereinsvermögen zum Stand des 31.12. des Vorjahres zu legen und einen Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr zu erstellen.

(10) Dem Vorstand steht das Recht zu, die Auswahl und Durchführung von Veranstaltungen und allen weiteren Maßnahmen, die der Zweckerfüllung des Vereins dienen, selbst zu bestimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/2 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins innerhalb des Satzungszweckes unter der Einschränkung des § 7 Abs. 10 dieser Satzung,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften und anderen Verbänden und anderen Vereinen,

e) Aufnahme von Darlehen ab € 2.000,00 €,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Beisitzer

(1) Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Es sollen drei Beisitzer sein, wobei die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 auch bestimmen kann, dass eine größerer Anzahl an Beisitzern fungieren soll.

(2) Aufgabe der Beisitzer ist die Förderung der Kooperation mit anderen regionalen Institutionen und den Vorstand fachlich zu beraten und ihn in der Durchführung seiner organisatorischen Aufgaben zu unterstützen.

(3)Die Beisitzer haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand hat das Recht, einen künstlerischen Beirat zu bestimmen, der ihn in kuratorischen Aufgaben berät. Die Besetzung des Beirates obliegt ausschließlich dem Bestimmungsrecht des Vorstandes.

(2)Ein Beirat muss nicht existieren.

 

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kunststiftung NRW, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Brilon, 21.10.2016